CLUB INTERNATIONAL D’EPERONNERIE
"Gemeinnütziger Verein"

STATUTS

     

Art.1
Am 13. Juni 1987 wurde unter der Bezeichnung „Club International d’ Eperonnerie“ eine Vereinigung gegründet. Einfachheitshalber wurde entschieden, dass der Sitz der Vereinigung sich jeweils bei deren gewählten Präsidenten befindet. Dieser Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
Einstimmig wurde beschlossen, dass, aus Diskretionsgründen und in Anbetracht der internationalen Ausdehnung des Vereins und der geographischen Verteilung ihrer Mitglieder, die Vereinigung ein de-facto-Verein ist.

Art.2 - Vereinszweck
Der Verein hat zum Zweck Sammler von Steigbügel, Sporen und Gebisse zu vereinen um den Austausch von Informationen, Ideen und Objekten aus den o.g. Gebieten zu fördern.
Dabei sind die Mitglieder gehalten sich an der Suche nach und der Erforschung von Dokumenten für die viermal jährlich erscheinende Vereinsrevue aktiv zu beteiligen.

Art.3 - Definition
Unter „éperonnerie“ versteht man Gegenstände, die in Verbindung mit Pferdegeschirren stehen oder in Verbindung mit der Reiterausrüstung oder deren Umfeld.

Art.4 - Dauer
Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit.

Art.5 - Beiträge und Spenden

Der Verein finanziert sich aus den Mitgliederbeiträgen. Beiträge, Spenden und das Vereinsvermögen gewährleisten das gute Funktionieren des Vereins.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich anlässlich der Generalversammlung durch die anwesenden, bzw. rechtmässig vertretenen Mitglieder festgesetzt.

Art.6 - Haftung
Kein Mitglied ist persönlich haftbar für die Verbindlichkeiten des Vereins. Einzig das Vereinsvermögen haftet für diese Verpflichtungen.
Der Verein haftet für Schäden, die die Vereinsleitung, ein Mitglied derselben oder ein statutengemäss Beauftragter gegenüber Dritten in Ausübung ihrer Funktion verursachen.

Art.6bis - Vereinsorgan „La Lettre“

Das Vereinsorgan „La Lettre“ erscheint alle drei Monate und wird an alle Mitglieder versandt, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben.
Vereinsmitglieder oder ehemalige Vereinsmitgliedern sind gehalten dafür zu sorgen, dass die Zeitschrift ausserhalb des Vereins nicht verbreitet wird. Sie ist ausschliesslich für die Mitglieder bestimmt. Sie darf nicht verkauft oder auf irgendeine Art reproduziert werden und Personen ausserhalb des Vereins nicht zugänglich gemacht werden.
Anfragen nach früheren Nummern der Zeitschrift sind an den Präsidenten zu richten. Dieser gibt ggf. die Zustimmung zum Nachdruck an den Archivar. Der Antragsteller hat die Kosten für den Nachdruck und die Auslieferung zu übernehmen.

Art.7 - Aufnahmebedingungen
Neue Mitglieder sind im Verein willkommen, wenn sie
- eine Sammlung besitzen, die im Zusammenhang steht mit dem Zweck des Vereins
und
- von zwei Aktivmitgliedern des Vereins zur Aufnahme vorgeschlagen werden. Diese müssen den Aufnahmeantrag begründen.

Art.8 - Mitgliederkategorien
Der Verein setzt sich zusammen aus
- Gründungsmitgliedern
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- provisorischen Mitgliedern.

Art.9 - Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft im Verein geht verloren, wenn
- das Mitglied seine Beiträge nach Mahnung nicht bezahlt
- das Mitglied nicht bei der Redaktion und Herausgabe der Vereinszeitschrift mitarbeitet
- bei wiederholter Abwesenheit von der jährlichen Generalversammlung, ausser in Fällen von höherer Gewalt
- bei Verletzung der Statuten durch das Mitglied, insbesondere dieses Atrikels.
Der Ausschluss wird von der nächsten Generalversammlung bestätigt.
Jedes Mitglied kann durch ein Schreiben an den Präsidenten freiwillig seinen Austritt aus dem Verein erklären. Der Austritt wird von der nächsten Generalversammlung bestätigt und in der der Demission folgenden Ausgabe des Vereinsorgans publiziert.
Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr verfallen und werden dem austretenden Mitglied nicht zurückerstatte.

Art.10 - Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht aus der Gesamtheit der anwesenden oder rechtmässig vertretenen Mitglieder. Sie findet jährlich als ordentliche Versammlung statt. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Ort und Datum der nächsten Generalversammlung werden durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung selbst festgelegt.
Die Generalversammlung kann auch einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, namentlich für Statutenänderungen.
Die Einberufung wird den Mitgliedern entweder durch die Post zugestellt, zusammen mit der Traktandenliste, oder durch Anzeige im Vereinsorgan, das mindestens zwei Wochen vor dem Datum der Generalversammlung erscheint.

Art.11 - Kompetenzen der Generalversammlung
Der ordentlichen Generalversammlung obliegen
1. die Genehmigung des Protokoll der letzten Generalversammlung
2. die Décharge-Erteilung an den Präsidenten und den Kassier
3. die Aufnahme von provisorischen Mitgliedern und die Verleihung des Status von bestätigten Mitgliedern
4. Annahme der Austrittserklärung eines Mitglieds oder der Ausschluss eines Mitgliedes, das seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, speziell gemäss Art. 9 dieser Statuten.
5. die Festlegung von Ort und Datum der nächsten Generalversammlung
6. die Wahl des Präsidenten, des Redaktors der Zeitschrift und des Kassiers
7. Festlegung der Jahresbeiträge.
Die Entscheide der Generalversammlung werden mit dem Mehr der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefällt (wenn diese den Jahresbeitrag bezahlt haben).Jedes anwesende Mitglied kann höchstens zwei Stimmen vertreten.
Die Entscheide werden anlässlich der Generalversammlung offen durch Handerheben gefällt, ausser wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

Art.12 - Mitgliederversammlung
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern, die den Jahresbeitrag bezahlt haben. Sie kann ihre Befugnisse an den Präsidenten delegieren. Dieser vereint der Einfachheit halber auch die Funktionen des Redaktors der Zeitschrift und des Kassiers in sich. Diese Funktionen können durch Beschluss der Generalversammlung von der Funktion des Präsidenten getrennt werden.
Der Präsident wird in seiner Tätigkeit von drei Mitgliedern unterstütz, die von der Generalversammlung gewählt werden.

Art.13 - Der Präsident und sein Büro
Dem Präsidenten und seinem Büro obliegt die Überwachung der Einhaltung der Statuten und der Beachtung der Interessen des Vereins. Sie erledigen die Tagesgeschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Generalversammlung.
Präsident und Büro werden anlässlich der Generalversammlung jeweils für ein Jahr durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gewählt. Sie können wiedergewählt werden.

Art.14 - Auflösung und Liquidation des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden durch Dreiviertelmehrheit anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung, die entsprechend den Vorgaben von Art.10 der Statuten einzuberufen ist.
Die ausserordentliche Generalversammlung zur Auflösung des Vereins ist fähig über die Auflösung abzustimmen, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder, die den Beitrag bezahlt haben, anwesend sind. Ist dieses Quorum nicht erreicht, wird die Generalversammlung innnerhalb von möglichst kurzer Zeit neu einberufen. Sie ist dann entscheidungsfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Der Entscheid zur Vereinsauflösung muss mit Dreiviertelmehrheit gefällt werden. Abgestimmt wird durch Handerheben, ausser wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
Bei der Vereinsauflösung bezeichnet die Generalversammlung unter den Mitgliedern eines oder mehrere Mitglieder als Kommissäre, die mit der Liquidation des Vereins beauftragt werden und definiert die Kompetenzen dieser Kommissäre.
Das verbleibende Vereinsvermögen soll einer Vereinigung oder einem Museum zugute kommen, welche ähnliche Ziele verfolgen, wie der Club international d’éperonnerie.

Art.15 - Betriebsreglement

Ein Betriebsreglement kann die Funktionen und die Modalitäten des Vereins genauer bezeichnen. Dieses Reglement ist der Generalversammlung zur Bestätigung zu unterbreiten.

Art.16 - Rechtsstreit

Für den Fall eines Rechtsstreits sind die Mitglieder einverstanden, dass ein vom Büro bezeichneter Schiedsrichter eingesetzt wird.


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Die vorliegenden Statuten wurden angenommen von der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Mai 2003.
Das Original dieser Statuten muss das Datum ihrer Annahme enthalten und von den Gründungsmitgliedern mit dem Vermerk „pour accord“ unterschrieben werden.
Eine Kopie dieser Statuten wird jedem Mitglied zugesandt. Das Original wird im Vereinsarchiv, am Ort des Wohnsitzes des Präsidenten, aufbewahrt.